Missachtung des Sonntagsfahrverbots bei internationalem Transport

Einbeziehung des Transportwertes bei Verstoß

Der Bundesgerichtshof hat seit letztem Jahr die Strafe bei einem Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot erhöht. Wer bei einem internationalen Transport bei der Strecke in Deutschland das Sonn- und Feiertagsverbot missachtet, verliert nach der Entscheidung des Gerichts den gesamten Frachtbetrag.

Grund für die Entscheidung ist ein Transport eines polnischen Unternehmens von Polen nach Spanien. Dabei wurde ein Teil der Strecke auch in Deutschland zurückgelegt. Bei einer Kontrolle wurde ermittelt, dass für die Fahrt keine Ausnahmegenehmigung für Sonn- und Feiertage vorhanden war. Damit hat das Unternehmen gegen § 30 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen.

Aufgrund dessen hat das zuständige Gericht in Nordhorn entschieden, den gesamten Frachtbetrag in Höhe von 2.300 Euro verfallen zu lassen. Der Spediteur reichte Klage ein und war nur bereit, den Frachtbetrag zu zahlen, der sich rechnerisch aus der Strecke in Deutschland ergeben würde. Der Bundesgerichtshof jedoch lehnte die Klage aufgrund des Beschlusses vom 10. April 2017 ab, demnach ein Verstoß gegen die deutschen Straßenverkehrsvorschriften den Verfall des gesamten Transportlohns rechtfertigt.

Die Einziehung des Frachtbetrages basiert auf § 29 des Ordnungswidrigkeitengesetzes, nachdem der Verfall in Höhe des Vorteils, der durch den Verstoß erlangt wird, berechnet wird. Bei einem Transport wird der Verfall abhängig von dem Transportlohn, der durch Missachtung der StVO erreicht wird, angeordnet. Normalerweise würde dies nur den Teil des Transportlohnes, der durch die Nutzung deutscher Straßen erwirtschaftet wird, betreffen. Im Falle eines internationalen Transports ist es laut BGH jedoch akzeptabel, den Verfall des kompletten Transportlohnes bei Missachtung der deutschen Rechte anzuordnen. Laut dem Gericht ist nicht nur das Teilstück der Transportstrecke in Deutschland wichtig, da ohne dieses der Transport nicht durchgeführt werden könne und der Lohn ganz entfiele. Da ein Spediteur nicht nur für zurückgelegte Streckenabschnitte entlohnt wird, sondern für die Ablieferung des Transportes am Bestimmungsort.

Kurz nach der Entscheidung des BGH wurde der § 29 des Ordnungswidrigkeitengesetzes neu formuliert. Der „Verfall“ wurde in „Einbeziehung des Wertes von Tätererträgen“ umbenannt.