Neues Verpackungsgesetz ab Januar 2019
Neues Gesetz löst Verpackungsverordnung ab
Ab dem 1. Januar 2019 tritt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) ein. Dieses ersetzt die aktuelle Verpackungsverordnung vollständig. Dies gilt für alle Gewerbetätigen, die in Deutschland verpackte Waren verschicken.
Die aktuelle Verpackungsordnung misst Entgelte abhängig von der Masse der Verpackungen. Das neue Verpackungsgesetz besagt, dass Händler Entgelte anhand der Umweltverträglichkeit der verwendeten Verpackungen zahlen müssen. Aufgrund dessen soll die Abgabe an der Verwertbarkeit des Verpackungsmülls gemessen werden. Somit werden gut sortierbare und recycelbare Verpackungen günstiger abgerechnet und somit gefördert. Insgesamt sollen alle Quoten des Recyclings gesteigert werden, um den Umweltschutz nach vorne zu bringen.
Um das neue Gesetz umzusetzen, wird eine zentrale Stelle mit Sitz in Osnabrück errichtet. Dort müssen sich Hersteller von Verpackungen, die unter das Verpackungsgesetz fallen, vor dem erstmaligen Verschicken registrieren. Dort erhalten sie eine Registrierungsnummer, mit der sie sich an einem dualen System anmelden können. Nach der Registrierung werden die Hersteller auf der Internetseite der zentralen Stelle veröffentlicht. So wird Transparenz für alle geschaffen.
Laut dem Gesetz muss der Hersteller derjenige sein, der die Verpackung zum ersten Mal gewerbsmäßig verschickt. Dies umschließt nationale Produzenten, aber auch Importeure und Händler sowie Logistiker. Die Verpackungen, die lizenziert werden müssen, können aus beliebigem Material hergestellt werden und anschließend vom Hersteller weitergegeben werden. Darunter fallen Verkaufsverpackungen, die dem Endverbraucher üblicherweise als Einheit von Ware und Verpackung angeboten werden. Außerdem Serviceverpackungen zur Übergabe an den Endverbraucher sowie Versandverpackungen und Transportverpackungen, die nur direkte Berührungen und Transportschäden verhindern, aber nicht den Endverbraucher erreichen.
Neu an dem Gesetz ist, dass eine Registrierungspflicht nicht nur anfällt, wenn Verkaufsverpackungen beim Endverbraucher als Abfall anfallen. Auch Umverpackungen werden weiterhin als Verkaufsverpackungen eingestuft und Versandverpackungen sind nun eindeutig Verkaufsverpackungen. Somit fällt eine Vorlizenzierung weg.
Für Hersteller besteht die Verpflichtung, die zentrale Stelle auch über die Angaben zu Verpackungen zu informieren, die im Rahmen einer Systembeteiligung getätigt wurden. Dazu gehören die Registrierungsnummer, die Materialart, die Masse der beteiligten Verpackungen sowie der Name des Systems und der Zeitraum der Systembeteiligung. Die zentrale Stelle profitiert so von einem Überblick über die aktuellen Entwicklungen bei den Verpackungsmengen.
Bis zum 15. Mai müssen Hersteller eine Erklärung verfassen, die die zentrale Stelle über alle von ihnen in Umlauf gebrachte Verkaufs- und Umverpackungen informiert.
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